Gibt es den einen Unternehmenswert?
Vor Beginn einer Unternehmensbewertung muss die Frage geklärt werden, welches Ziel mit der Bewertung eines Unternehmens verfolgt wird. Es ist je nach Anlass der Bewertung der objektivierte Wert, der subjektive Wert oder der Einigungswert eines Unternehmens zu ermitteln.
Der subjektive Wert ist geprägt durch individuelle Vorstellungen über die Preisuntergrenze des Verkäufers bzw. der Preisobergrenze des Käufers. Der Einigungswert berücksichtigt beide subjektiven Vorstellungen über die Unternehmenswerte der verhandelnden Parteien. Der objektivierte Wert wird von einem Sachverständigen ermittelt und berücksichtigt keine Vorstellungen der beiden Parteien über den Wert des Unternehmens.
Dieser kann mit Hilfe einer professionellen und günstigen Unternehmensbewertung, wie sie das DIfU in Zusammenarbeit mit einem spezialisierten Dienstleister anbietet, ermittelt werden. Die Bewertung wird dabei in enger Anlehnung an den nachfolgend dargestellten Standard IDW S1 durchgeführt, berücksichtigt darüber hinaus jedoch die Besonderheiten kleiner und mittlerer Unternehmen.
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IDW – Das Institut der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e.V.
Das Institut der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e.V. (IDW) beabsichtigt die Wirtschaftsprüfer in Deutschland in ihrer Arbeit zu unterstützen und allgemein anerkannte Standards auszuarbeiten. Ziel ist es unter anderem die Besonderheiten der Bewertung von kleinen und mittelständischen Unternehmen, wie der Bedeutung einzelner Personen für den Geschäftserfolg oder dem Einfluss einzelner Lieferanten und Kunden, adäquat Rechnung tragen zu können. Die veröffentlichten Standards und Vorgehensweisen bei der Bewertung von Unternehmen haben keinen rechtlich verpflichtenden Charakter. Dennoch besitzen die ausgearbeiteten Standards in Folge der Anwendung durch die Mitglieder des IDW eine hohe Bedeutung in der Praxis.
Der Bewertungsstandard
Unter dem IDW S1 versteht man die vom IDW im Jahr 2008 veröffentlichten „Grundsätze zur Durchführung von Unternehmensbewertungen“, die eine Bewertung unabhängig von individuellen Charakteristika der Unternehmen ermöglichen. Ist beispielsweise eine gesetzliche Vorschrift Anlass für eine Unternehmensbewertung, so ist es üblich eine Bewertung anhand des Ertragswertverfahrens gemäß des der Im IDW S1 veröffentlichten Grundsätze durchzuführen. Die sieben Grundsätze sind:
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1. Maßgeblichkeit des Bewertungszwecks
- Die Art der Ermittlung entscheidet über das Bewertungsverfahren
- Notwendig um gewisse Annahmen im Rahmen der Bewertung treffen zu können
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2. Bewertung der wirtschaftlichen Unternehmenseinheit
- Relevant sind die aus der Gesamtheit des Unternehmens erzielbaren finanziellen Überschüsse
- Die Gesamtheit der im Unternehmen befindlichen Gegenstände zielen darauf ab, finanzielle Überschüsse zu erwirtschaften
- Die sinnvolle Abgrenzung des Unternehmens ist daher notwendige Voraussetzung für eine Bewertung des Unternehmens
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3. Stichtagsprinzip
Unternehmensbewertung variieren im Zeitablauf und sind als zeitpunktbezogene Größe zu einem bestimmtem Bewertungsstichtag zu ermitteln
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4. Bewertung des Betriebsnotwendigen Vermögens
Generell werden die finanziellen Überschüsse ermittelt, wobei zu berücksichtigen ist, dass nur die dem Eigentümer netto zufließenden Gewinne als Basis herangezogen werden. Gewinne die zur Aufrechterhaltung der Unternehmung reinvestiert werden sind nicht relevant (Zuflussprinzip)
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5. Bewertung des nicht betriebsnotwendigen Vermögens
- Als nicht betriebsnotwendiges Vermögen können alle Gegenstände angerechnet werden, die keinen bedeutenden Einfluss auf die Unternehmenstätigkeit ausüben
- Ansatz mit dem jeweiligen Netto-Liquidationswert
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6. Unbeachtlichkeit des (bilanziellen) Vorsichtsprinzip
Das Vorsichtsprinzip findet im Rahmen der Bewertung keine Anwendung, da es Eigentümer im Verhältnis zu den Gläubigern einseitig belastet
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7. Nachvollziehbarkeit der Bewertungsansätze
Aufgrund der Komplexität des Vorgangs der Unternehmensbewertung, müssen die getroffenen Annahmen sowie die daraus resultierenden Konsequenzen für das Bewertungsergebnis verständlich dargelegt werden
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